f) Auf der Bauparzelle besteht (bzw. bestand, vgl. sogleich) ein öffentlicher Fussweg, welcher als Dienstbarkeit zu Gunsten der Öffentlichkeit im Grundbuch eingetragen ist. Unklar bzw. nicht vollständig belegt ist der Verlauf dieses Wegrechts. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Gemeinde machen geltend, das Fusswegrecht führe über die Zufahrtsstrasse auf der Bauparzelle. Der Beschwerdegegner bestreitet dieses Vorbringen nicht. Der Wegverlauf über die Zufahrtsstrasse scheint demnach plausibel. Ebenfalls richtig ist, dass die Gemeinde Biglen ein Baugesuch um Entwidmung dieses Fusswegrechts beim zuständigen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittel- land gestellt hatte.