liegende Beschwerdeverfahren sei folglich bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Fusswegrecht zu sistieren. Die Gemeinde Biglen erwidert, es läge kein Sistierungsgrund vor. Das öffentliche Fusswegrecht (in unbestimmter Breite) auf der Privatstrasse stelle keinen «selbstständigen» Fussweg dar, weshalb Art. 80 Abs. 1 Bst. b BauG ohnehin nicht zur Anwendung komme.