Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichts ändere nichts an der Tatsache, dass über die Bauparzelle bis heute ein öffentlicher Fussweg führe. Zumindest der Strassenteil mit dem öffentlichen Fusswegrecht sei trotz des erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheids als dem Gemeingebrauch gewidmet anzusehen, weshalb ein Strassenabstand von 3,60 m einzuhalten sei. Die Gemeinde habe sodann ein Baugesuch beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland für die Entwidmung dieses öffentlichen Fusswegrechts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. k SV21 gestellt.22 Der Beschwerdeführer habe dagegen Einsprache erhoben. Das vor-