e) In seiner Replik nach Wiederaufnahme vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Nachgang zum genannten Verwaltungsgerichtsentscheid hält der Beschwerdeführer am Vorwurf des unterschrittenen Strassenabstandes trotz der rechtskräftigen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Zufahrtsstrasse auf der Bauparzelle um eine reine Privatstrasse handle, fest. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid des Verwaltungsgerichts ändere nichts an der Tatsache, dass über die Bauparzelle bis heute ein öffentlicher Fussweg führe.