ten, vorliegende Strasse erschliesse «fünf Wohnhäuser, einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb sowie diverse Land- und Waldparzellen».20 Da es sich zudem bei der fraglichen Strasse um eine Sackgasse handelt, ist Durchgangsverkehr faktisch ausgeschlossen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe die Strasse der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, ist damit auch mit Blick auf die Erschliessungsfunktion der Strasse und des fehlenden Durchgangverkehrs sehr unwahrscheinlich.