Von einer «formlosen Widmung» – sofern eine solche nach kantonal bernischem Recht überhaupt möglich wäre –, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 vorbringt, kann bereits wegen dieser expliziten Einstufung der Gemeinde Biglen keine Rede sein. Dass die genannte Zufahrtsstrasse auf dem Grundstück des Beschwerdegegners von diesem bereits seit Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sei und damit längst faktisch zu Gunsten der Öffentlichkeit gewidmet sei, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen weder belegt noch annähernd plausibilisiert. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr festgehal-