Einerseits hat die Gemeinde Biglen mittels Verfügung die fragliche Strasse gerade nicht als dem Gemeingebrauch gewidmet festgestellt, was letztlich vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Von einer «formlosen Widmung» – sofern eine solche nach kantonal bernischem Recht überhaupt möglich wäre –, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit Verweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 vorbringt, kann bereits wegen dieser expliziten Einstufung der Gemeinde Biglen keine Rede sein.