Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls vorgebrachte Widmungstatbestand von Art. 13 Abs. 3 Bst. a SG (welcher vom Verwaltungsgericht im genannten Entscheid nicht explizit abgehandelt wurde) vorliegend ebenfalls nicht erfüllt ist. Einerseits hat die Gemeinde Biglen mittels Verfügung die fragliche Strasse gerade nicht als dem Gemeingebrauch gewidmet festgestellt, was letztlich vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde.