d) Bei der fraglichen Zufahrtsstrasse zur Bauparzelle handelt es sich nach dem erwähnten Verwaltungsgerichtsurteil um eine reine Privatstrasse. Eine vorfrageweise Prüfung der Rechtnatur der Zufahrtstrasse im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich demnach erübrigt. Die öffent- lich-rechtlichen Strassenabstände gemäss Art. 80 Abs. 1 SG gelten für das vorliegende Bauvorhaben somit nicht. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls vorgebrachte Widmungstatbestand von Art. 13 Abs. 3 Bst.