Abs. 3 Bst. b SG ist hier mangels entsprechender Dienstbarkeit ausgeschlossen. Eine allfällige Teilwidmung […] wird weder dargetan noch wäre eine solche nachvollziehbar, zumal das mit einer Dienstbarkeit gesicherte Fusswegrecht nur einen Teilabschnitt der Strasse betrifft und diese soweit ersichtlich hauptsächlich durch den motorisierten Verkehr genutzt wird.»17 Ebenfalls liege keine Übertragung der Unterhaltspflicht an die Gemeinde Biglen vor. Demnach sei auch der Widmungstatbestand von Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG nicht erfüllt, wobei dessen Anwendung mit Blick auf dessen Regelungshintergrund in vorliegender Konstellation ohnehin fraglich sei.18