c) Im Beschwerdeverfahren Nr. 100.2022.142 hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern über die Widmung der Strasse B.________, H.________, J.________, L.________ und M.________, in der Gemeinde Biglen, damit auch über die vorliegende Zufahrtsstrasse zur Bauparzelle des Beschwerdegegners (Teil des Strassenabschnitts H.________), zu befinden.16 Mit Entscheid vom 4. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern festgehalten, die betreffende Strasse sei nicht dem Gemeingebrauch gewidmet. Dabei führte es aus, eine «…umfassende Widmung zum Gemeingebrauch der gesamten Strasse als Fahrweg im Sinn von Art. 13