Die gesetzlichen Strassenabstände gemäss Art. 80 SG seien somit anwendbar und durch das Bauvorhaben nicht eingehalten. So befinde sich das bereits ohne Baubewilligung erstelle Rübenlager ca. 60 cm von der Zufahrtsstrasse entfernt. Im Baugesuch werde fälschlicherweise ein Strassenabstand von 90 cm angegeben. Zudem sei die Höhe des Rübenlagers nicht 1.40 m sondern 1.60 m. Ebenfalls würden die unterirdischen Teile des Bauvorhabens – der «Technikraum Jauchepumpe» – mit einem Abstand von 0.84 m den gesetzlichen Strassenabstand von 3.60 m klar unterschreiten. Gleiches gelte für den oberirdisch über dem Technikraum vorgesehene Waschplatz.