SG um eine Privatstrasse im Gemeingebrauch. Ebenfalls sei die Zufahrtsstrasse vom Beschwerdegegner sei Jahren der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Damit liege längst auch eine faktische Widmung zu Gunsten der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 3 Bst. a SG vor.