b) Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, die gemeinsame Zufahrtsstrasse sei eine Detailerschliessungsstrasse und nicht eine reine Hauszufahrt. Zulasten des Baugrundstücks bzw. der genannten Zufahrtsstrasse bestehe ein als Dienstbarkeit ausgestalteter öffentlicher Fussweg. Entgegen der Einstufung der Gemeinde Biglen im Bauentscheid sei die Strasse demnach eine gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b SG15 dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstrasse. Hinzu komme, dass die Gemeinde Biglen sei Jahren für den Unterhalt der Zufahrtsstrasse aufkomme und den Winterdienst übernehme. Auch deswegen handle es sich gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. c SG um eine Privatstrasse im Gemeingebrauch.