a) Aus den Bauplänen geht hervor, dass das bereits erstellte Futterrübenlager 90 cm Abstand zur Zufahrtsstrasse zur Bauparzelle einhält. Der Waschplatz und die darunterliegende, unterirdische Güllengrube halten einen Abstand von 84 cm (oberirdisch) bzw. 1 m (unterirdisch) zur Zufahrtsstrasse ein.14 Die Strasse steht im hier interessierenden Abschnitt im Eigentum des Beschwerdegegners. Es handelt sich demnach um eine Privatstrasse.