b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in B.________ N.________, 3507 Biglen, und auch Eigentümer dieser Parzelle Biglen Gbbl. Nr. K.________, welche unmittelbar über die Strasse gegenüber dem östlichen Bereich der Bauparzelle liegt. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher teilgenommen und ist mit seiner, zusammen mit anderen Einsprechenden