Auch der Beschwerdeführer verzichtete in seinem Schreiben vom 29. Juli 2024 auf eine Stellungnahme zur möglichen Auflage. Gleichzeitig zog der Beschwerdeführer seinen am 27. Februar 2024 gestellten Sistierungsantrag zurück. Der Beschwerdegegner stellt sich in seiner Eingabe vom 5. August 2024 nicht gegen eine Aufnahme der möglichen Auflage in die Baubewilligung. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen