7. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2024 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten für den Fall einer Bestätigung der Baubewilligung die Ergänzung Letzterer mittels folgender Auflage in Aussicht: «3.1 Entwässerung / Gewässerschutz: 3.2.0: Der Dachwasserschacht beim Waschplatz ist mit einer Schachtdeckung dicht und verschlossen abzudecken. Die Dachwasserrinne ist nahtlos und dicht an den Schacht anzuschliessen.» Sowohl das AGR wie auch das AWA verzichteten in ihren Eingaben auf Bemerkungen oder Ergänzungen zu dieser Auflage.10 Auch der Beschwerdeführer verzichtete in seinem Schreiben vom 29. Juli 2024 auf eine Stellungnahme zur möglichen Auflage.