6. Mit Replik vom 27. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig stellte er einen neuerlichen Antrag, das Verfahren zu sistieren. Mit Eingabe vom 28. März 2024 nahm die Gemeinde Biglen hierzu Stellung. Das AGR bestätigte mit Schreiben vom 4. April 2024 seinen Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdegegner reicht auch innert verlängerter Frist keine Stellungnahme ein.