b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten, womit keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Folglich sind keine solchen zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Teilbauabschlag «Einbau Cheminéeofen mit Fassadenkamin» der Gemeinde Thun vom 18. November 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Stadt Thun zurückgewiesen. Dazu gehen die Vorakten zurück an die Stadt Thun.