b) Aufgrund des Teilbauabschlags betreffend den Einbau des Cheminéeofens mit Fassadenkamin hat die Vorinstanz keinen Fachbericht zum Thema Brandschutz eingeholt. Anhand der Aktenlage kann von der Rechtsmittelinstanz nicht beurteilt werden, ob mit dem geplanten Einbau des Cheminéeofens und Fassadenkamins die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten wären. Diese Beurteilung ist jedoch von der Vorinstanz aufgrund der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nachzuholen. Die Stadt Thun hat hierzu einen entsprechenden Fachbericht einzuholen und den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Sache erweist sich daher als noch nicht entscheidreif. Sie ist zur Fortsetzung des