Das Bauvorhaben ist mit der kantonalen (Art. 9 BauG) und den kommunalen Ästhetikvorschriften (Art. 5, 34 und Anhang 4.3 des GBR) vereinbar und somit unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die anderweitige Einschätzung der Stadt Thun bzw. deren Auslegung der betreffenden Ästhetikvorschriften des GBR ist rechtlich nicht vertretbar. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. 4. Rückweisung