Die Tatsache, dass sich in der Umgebung des Umbauprojekts verschiedene Wohnhäuser mit vergleichbaren Fassadenkaminen befinden, ist bei der Berücksichtigung der Eigenheiten des Quartiers und der bestehenden Gestaltung der benachbarten Bebauung gem. Art. 5 Abs. 1 GBR zu beachten und entsprechend wird das Mittelmass der Umgebung im betroffenen Strukturgebiet durch den geplanten Fassadenkamin nicht gestört. Die Stadt Thun zeigt betreffend die Fassadenkamine keine langjährige und stetige Praxis auf, sondern verweist einzig auf die schlechte Dokumentierung der erwähnten Vergleichsobjekte.