Wie sie aber richtig vorbringt, geht es vorliegend um ein Gesamtvorhaben, bei welchem verschiedene Elemente der bestehenden Liegenschaft betroffen sind und bei der ästhetischen Beurteilung in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen. In den Akten finden sich jedoch auch keine Hinweise darauf, dass bei der Beurteilung des Umbauprojekts eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Fassadenkamin im Zusammenhang mit diesen anderen geplanten Bauten stattgefunden hat. Gleiches gilt mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten im betreffenden Strukturgebiet und insbesondere die anderen, bereits bestehenden aussenanliegenden Kamine an verschiedenen Nachbarsliegenschaften: