Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern gerade der geplante Kamin mit Blick auf die anderen, bewilligten Bauten am Wohnhaus der Beschwerdeführerin aus ästhetischer Sicht dermassen ins Gewicht fallen soll, dass dessen Führung ausserhalb des Gebäudes nicht bewilligt werden könnte. Inwiefern es sich beim Fassadenkamin um ein derart prägendes und letztlich störendes Element handeln soll, begründet die Stadt Thun nicht. Wie sie aber richtig vorbringt, geht es vorliegend um ein Gesamtvorhaben, bei welchem verschiedene Elemente der bestehenden Liegenschaft betroffen sind und bei der ästhetischen Beurteilung in ihrer Gesamtheit betrachtet werden müssen.