Wie von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2023 erwähnt, ist bei der Erteilung von Ausnahmen betreffend zu hohe Kamine ein strenger Massstab anzusetzen. Dieses Argument und die Begründung, dass es dadurch gestalterisch schwierig werde, Kamine ausserhalb der Gebäude zu führen, ohne wegen Überhöhung negativ aufzufallen, können im vorliegenden Fall jedoch kaum vorgebracht werden: Die ab Dachfirst gemessene Höhe des geplanten Kamins von 0.5 m hält die geltenden lufthygienischen Vorschriften unbestrittenerweise ein.19