Im betreffenden Kommentar ist denn auch festgehalten, dass dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz unter anderem detaillierte Regelungen, beispielsweise im Bereich der Fassaden- und Dachgestaltung, ersetze. Dies setze voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörden das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst nutzen.