69 und Anhang 4.3 des GBR 202X) im Vergleich zu den im vorliegenden Fall geltenden Normen (Art. 34 und Anhang 4.3 des GBR) weniger weitgehend und weniger detailliert formuliert. Auch bestehen in Art. 2 Abs. 2 GBR 202X im Vergleich zur entsprechenden Norm im geltenden GBR (Art. 5 GBR) weniger explizite Kriterien betreffend die gute Gesamtwirkung. Im betreffenden Kommentar ist denn auch festgehalten, dass dieser allgemeine Baugestaltungsgrundsatz unter anderem detaillierte Regelungen, beispielsweise im Bereich der Fassaden- und Dachgestaltung, ersetze.