d) Das Argument in der Stellungnahme der Vorinstanz vom 4. April 2023, wonach mit der neusten Bauordnung der Stadt Thun die Anforderungen an die Bau- und Aussenraumgestaltung gestiegen seien und somit die 2004, 2005 und 2011 errichteten Fassadenkamine in der Nachbarschaft nicht zum Vergleich herangezogen werden können, greift nicht: Einerseits gelangt das künftige GBR 202X – wie oben in Erwägung 2 ausgeführt – vorliegend nicht zur Anwendung. Andererseits sind gerade die Bestimmungen betreffend die Strukturgebiete S in den Fassungen der 1. und 2. öffentlichen Auflage (Art. 69 und Anhang 4.3 des GBR 202X) im Vergleich zu den im vorliegenden Fall geltenden Normen (Art.