vorliegenden Fall massgeblichen GBR – gebaut worden seien, nicht möglich sei: Die gestalterische Beurteilung aus dieser Zeit sei nur schlecht dokumentiert, da die betreffenden Sitzungen mit dem Stadtarchitekten erst seit ca. 10 bis 15 Jahren protokolliert worden seien. Selbst wenn diese drei Kamine optisch, baulich und funktional mit dem hier in Frage stehenden Kamin gleichgelagert wären, könnten sie nicht miteinander verglichen werden, da für den aktuellen Fall aufgrund der Vorwirkung der neuen Bauordnung (GBR 202X) höhere Anforderungen an die Bau- und Aussenraumgestaltung gelten würden.