Am 5. Juli 2022 teilte das Bauinspektorat der Stadt Thun der Beschwerdeführerin mit, dass der Kamin innerhalb des Gebäudes geführt werden müsse, da sonst die gute Gesamtwirkung gemäss Art. 5 und 6 GBR an diesem Standort nicht erreicht werde.17 Dabei stützte sich das Bauinspektorat auf das Protokoll des jour fixe des Stadtarchitekten und des Bauinspektorats vom 30. Juni 2022, worin festgehalten wurde, dass der Kamin «aus Sicht der Gestaltung zwingend innen geführt» werden muss.18