von Fassaden, Dächern und Reklamen. Art. 34 Abs. 1 GBR regelt sodann die Grundsätze zur Baugestaltung in den Strukturgebieten der Stadt Thun und hält fest, dass unter anderem die Stellung, das Volumen und die Typologie der Gebäude sowie die Aussenräume den typischen Quartiercharakter der Strukturgebiete prägen und auch bei Umbauten diese prägenden Elemente und Merkmale zu beachten sind. Die prägenden Elemente und Merkmale ergänzen die Kriterien zur Baugestaltung gemäss Art. 5 Abs. 1 GBR und sind nach Art. 34 Abs. 2 GBR im Anhang 4.3 des GBR aufgelistet.