Nach Art. 5 Abs. 1 GBR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht – dies betrifft insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes; die Eigenheiten des Quartiers; die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung; Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen sowie die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung 4 RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 72, N. 12 f. 5