Die neuen Vorschriften und Pläne können daher von vornherein keine Vorwirkung entfalten. Entgegen dem Vorbringen der Stadt Thun in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2023 ist das künftige GBR 202X in der Version der ersten Auflage im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen und es findet einzig das GBR in der Fassung von 2002 Anwendung. 3. Fassadenkamin / Ästhetik