Sie müssen die aufgelegten Vorschriften und Pläne, falls sie in Kraft treten, gegen sich gelten lassen. Diese Vorwirkung kommt aber nur den vor Einreichung des Baugesuchs aufgelegten Vorschriften zu; werden diese im Verlaufe des Erlassverfahrens noch geändert, sind die Änderungen nur beachtlich, wenn sie für den Gesuchstellenden günstiger sind.5