vor. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben und können diesen im Verlauf des Verfahrens auch einschränken.4 Anfechtungsobjekt bildet der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 18. November 2022. Die Beschwerdeführerin fechtet vorliegend jedoch einzig den Teilbauabschlag an. Dementsprechend beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Fall auch nur auf die verwehrte Bewilligung zum Einbau des Cheminéeofens mit Fassadenkamin. 2. Anwendbares Recht