5. Mit Verfügung vom 13. März 2023 teilte das Rechtsamt der Stadt Thun mit, dass mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vergleich von umliegenden Wohnhäusern mit Fassadenkaminen die Wahrung des Gleichbehandlungsgebots fraglich sei. In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2023 äusserte sich die Stadt Thun zu diesen gemäss der Beschwerdeführerin vergleichbaren Liegenschaften und ferner zum anwendbaren Recht sowie – unter Einreichung einer diesbezüglichen Beilage – zur geltenden Praxis des Bauinspektorats hinsichtlich der Bewilligung von Fassadenkaminen. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den verschiedenen Vorbringen der Stadt Thun.