2. Während des Baubewilligungsverfahrens teilte das Bauinspektorat der Stadt Thun der Beschwerdeführerin mit, dass der Kamin aus gestalterischer Sicht im Gebäudeinnern geführt werden müsse. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs ersuchte die Beschwerdeführerin um einen anfechtbaren Entscheid. Mit Gesamtentscheid vom 18. November 2022 erteilte die Stadt Thun den Teilbauabschlag bezüglich des Einbaus des Cheminéeofens mit Fassadenkamin. Gleichzeitig wurde das übrige Bauvorhaben (Anbau eines Schopfes mit Sitzplatz, Holzlager, Velounterstand sowie Aufstellen eines Gartenhäuschens) bewilligt.