Sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben der Beschwerdegegnerschaft je drei Zehntel der Parteikosten, je ausmachend CHF 1098.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 zwei Fünftel ihrer Parteikosten, ausmachend CHF 2434.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die von der Beschwerdegegnerschaft an die Beschwerdeführenden 3 und 4 zu entrichtenden Parteikosten von zwei Fünftel betragen CHF 2929.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 21. Dezember 2022 wird bewilligt. Massgebend sind folgende Pläne: