Vergleicht man die beiden Kostennoten, so werden für den zweiten Verfahrensabschnitt Zusatzkosten von CHF 1242.75 ausgewiesen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben im zweiten Verfahrensschritt von der Projektänderung Kenntnis genommen und auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführenden 3 und 4 hat hierzu ein kurzes Schreiben verfasst, mit welchem er zusätzlich Ausführungen zur Kostenverlegung gemacht hat. In einem zweiten Schreiben wird die Kostennote begründet. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Honorar von CHF 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für den zweiten Verfahrensabschnitt als angemessen.