Die Beschwerdegegnerschaft war zu Beginn des ersten Verfahrensabschnitts (RA Nr. 110/2020/136) anwaltlich vertreten und hat für diese Kosten Anspruch auf Parteikostenersatz. Die eingereichte Kostennote enthält einen Rabatt auf dem geltend gemachten Honorar. Vorliegend wird der in Rechnung gestellte Saldo (Honorar abzüglich Rabatt inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) von CHF 3660.60 als Parteikosten beigezogen. Diese Kostennoten gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.