Somit rechtfertigt sich der Beschwerdegegnerschaft für die beiden Verfahrensabschnitte zwei Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1400.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Beschwerdeführenden 3 und 4 entfallen die übrigen drei Fünftel der Verfahrenskosten, je ausmachend drei Zehntel. Demnach werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführenden 3 und 4 je Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1050.– zur Bezahlung auferlegt.