Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. Im vorliegenden zweiten Verfahrensabschnitt (RA Nr. 110/2022/188) hat die Beschwerdegegnerschaft gestützt auf den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts erneut eine Projektänderung eingereicht. In diesem Punkt gilt die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juli 2020 erneut bestätigt. Für die Kostenverteilung werden die beiden Verfahrensabschnitte zusammen als Gesamtes betrachtet. Somit rechtfertigt sich der Beschwerdegegnerschaft für die beiden Verfahrensabschnitte zwei Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1400.–, zur Bezahlung aufzuerlegen.