In diesem Punkt galt die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend. Die übrigen Beschwerdepunkte wurden abgewiesen. Der Beschwerdegegnerschaft wurde im ersten Verfahrensabschnitt (RA Nr. 110/2020/136) ein Drittel der Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt. Die übrigen zwei Drittel entfielen auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 und die Beschwerdeführenden 3 und 4. Die von den Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des ersten Verfahrensabschnitts geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwies sich nur in einem Punkt als begründet, als dass die geplante Attika an die gemeinsame Parzellengrenze gebaut werden muss. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.