Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörden oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt. Im ersten Verfahrensabschnitt (RA Nr. 110/2020/136) hat die Beschwerdegegnerschaft gestützt auf eine summarische Prüfung des Rechtsamts der BVD eine Projektänderung eingereicht, welche anschliessend bewilligt wurde. In diesem Punkt galt die Beschwerdegegnerschaft als unterliegend.