b) Die Beschwerdeführenden haben sich weder zur Projektänderung geäussert noch haben sie Anträge gestellt; sie haben sich somit der Projektänderung nicht widersetzt. Ihre Beschwerden sind gegenstandslos geworden. Die Projektänderung ist jedoch durch den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts begründet, welche die Rüge der 6 Vgl. Herleitung der max. zulässigen Attika-Geschossfläche in BDE 110/2020/136 vom 29. April 2021, E. 9c. 7 Siehe Gesamtplan vom 24. Juli 2019 im Anhang der Vorakten 2019/062.