Attikas müssten aber auf zusammengebauten Gebäuden ebenfalls zusammengebaut bzw. eine einseitig geplante Attika muss mit einer Brandmauer an die gemeinsame Grenze gestellt werden (vgl. VGE 2021/161 und 162 vom 11. Oktober 2022, E. 5.8 und 7.3). Indem die Beschwerdegegnerschaft mit der hier zu beurteilenden Projektänderung vom 21. Dezember 2022 die Westseite der Attika neu auf die gemeinsame Parzellengrenze der Grundstücke Muri bei Bern Grundbuchblatt Nrn. A.________ und M.________ verschiebt und die Fassade als Brandmauer ausgestaltet, setzt sie die Vorgabe des Verwaltungsgerichts um.