c) Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall entschieden, es sei rechtlich haltbar, dass die Gemeinde die Grenz- und Gebäudeabstände auf zwei rechtmässig an der Grundstücksgrenze zusammengebauten Gebäuden nicht anwende und eine einseitige Aufstockung unter der Voraussetzung der Einhaltung der bautypologischen Fläche zulasse. Attikas müssten aber auf zusammengebauten Gebäuden ebenfalls zusammengebaut bzw. eine einseitig geplante Attika muss mit einer Brandmauer an die gemeinsame Grenze gestellt werden (vgl. VGE 2021/161 und 162 vom 11. Oktober 2022, E. 5.8 und 7.3).