GBR kann auf Flachdachbauten ohne Anrechnung an Gebäudehöhe und Geschosszahl ein Attikageschoss erstellt werden, sofern die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Das Attikageschoss muss allseitig um mindestens 1.5 m von der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses zurückgesetzt sein. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die maximale Bruttogeschossfläche für das Attikageschoss (vgl. Art. 37 Abs. 2 GBR). Gemäss Art. 37 Abs. 3 GBR ist in Wohn- und gemischten Zonen ein Verschieben des Attikageschosses gestattet, wobei dessen Fassaden auf höchstens einer Schmal- und einer Längsseite bündig mit den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses liegen dürfen.