a) Die vorliegend zu behandelnde Projektänderung vom 21. Dezember 2022 beinhaltet gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben eine Verschiebung der geplanten Attika auf die gemeinsame Parzellengrenze der Grundstücke Muri bei Bern Grundbuchblatt Nrn. A.________ und M.________ sowie eine Rückversetzung der südwestlichen Fassade. Die Projektänderung wird von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten. b) In der Wohnzone WL sind maximal zwei Geschosse erlaubt (Art. 67 GBR5). Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse (Art. 34 Abs. 1 GBR). Gemäss Art. 37 Abs. 1